T V ö D

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt V

Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 35 Zeugnis
 

(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten
Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit;
das sich auch auf Führung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).

 

(2) Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses
ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).

 

(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäftigten
ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).

 

(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.


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